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KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung: was seit Juli 2026 gilt
Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung betrifft jeden Betrieb, der KI-Systeme einsetzt. Seit dem 27. Juli 2026 gilt er in geänderter Fassung. Was er heute verlangt und was nicht.
Was sich geändert hat
Seit dem 2. Februar 2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.
Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte KI-Omnibus, hat Artikel 4 geändert. Sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Seitdem gilt: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren.
Neu ist außerdem: Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen und fördern diese Bemühungen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen.
Was das für Ihren Betrieb heißt
Betreiber ist nach der Verordnung, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt. Das kann auch ein kleiner Betrieb sein, der Texte mit einem KI-Werkzeug schreibt.
Eine Pflicht bleibt also: Wer KI-Systeme einsetzt, unterstützt sein Personal dabei, KI-Kompetenz aufzubauen. Die Verordnung schreibt kein Zertifikat und keine Stundenzahl vor. Nach den Fragen und Antworten der EU-Kommission genügt es, intern festzuhalten, was der Betrieb dafür tut.
- festhalten, welche KI-Werkzeuge im Betrieb genutzt werden und wofür
- eine kurze Regel aufschreiben: erlaubte Werkzeuge, Daten, die nicht hineingehören, Prüfung vor dem Versand
- das Personal schulen, passend zu Aufgabe und Einsatz, und das festhalten: intern, im Workshop oder im Lehrgang
Was eine Weiterbildung leisten kann und was nicht
Eine Weiterbildung vermittelt KI-Kompetenz und dokumentiert sie: Inhalte, Umfang, Teilnahme. Sie ist aber keine Garantie, dass Ihr Betrieb alle Pflichten aus der KI-Verordnung und der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Das hängt von Ihren Systemen, Ihren Daten und Ihren Regeln ab.
Eine kurze Unterweisung allein ist keine nach § 82 SGB III förderfähige Weiterbildung. Gefördert werden nur Weiterbildungen, die über eine kurze Anpassung am Arbeitsplatz hinausgehen und mehr als 120 Stunden dauern.
Hochrisiko-KI-Systeme
Für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gelten zusätzliche Pflichten, etwa zur menschlichen Aufsicht durch Personen mit der nötigen Kompetenz (Artikel 26). Nach der Änderung gelten sie erst ab dem 2. Dezember 2027 oder dem 2. August 2028, je nach Art des Systems. Welche Systeme dazu gehören, regeln Artikel 6 und die Anhänge der Verordnung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 4 in der ursprünglichen Fassung, Amtsblatt vom 12.07.2024 – eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2026/1744 (KI-Omnibus) vom 08.07.2026, Amtsblatt vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026: neuer Artikel 4, geänderter Artikel 113 – eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission: AI literacy – Questions & Answers, Stand 20.10.2026 (englisch) – digital-strategy.ec.europa.eu
- § 82 Abs. 1 SGB III – gesetze-im-internet.de
Stand November 2026, Verordnungstexte am 06.11.2026 geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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